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ALLGEMEINE MIET- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


MEGASOUND - DER VERLEIH
Inhaber Alexander Holzknecht


1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen Megasound – der Verleih (Inhaber Alexander Holzknecht) (im Folgenden als Vermieter bezeichnet) und einem Kunden (nachfolgend als Mieter bezeichnet). Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur insoweit anerkannt, als sie mit den AGB des Vermieters übereinstimmen oder von diesem im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung erklärt werden. Von diesen AGB abweichenden Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis. Mitarbeiter des Vermieters sind nicht berechtigt, derartige Vereinbarungen zu treffen. Die diesbezügliche Vertretungsmacht liegt allein beim Vermieter oder einem Prokuristen.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Alle Angebote des Vermieters sind stets unverbindlich und freibleibend. Ein Mietvertrag kommt erst mit und nur nach Maßgabe und Inhalt einer schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung zustande.

3. Stornierung eines Vertrages

Bei Stornierung eines Vertrages durch den Mieter werden diesem folgende Stornogebühren verrechnet: Bei Abholung der Mietgegenstände durch den Kunden:
Bei vereinbarter Lieferung der Mietgegenstände sowie für den Fall, dass Personal des Vermieters gebucht wird:

4. Mietgegenstände

Sämtliche Mietgegenstände samt Zubehör befinden sich im Eigentum des Vermieters. Dem Mieter ist jegliche Änderung an den gemieteten Gegenständen untersagt. Er darf insbesondere auch eine vom Vermieter angebrachte Werbung an den Mietgegenständen nicht entfernen oder verdecken. Im Falle eines Verstoßes hat der Mieter die Kosten für eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu tragen. Der Mieter hat bei Übergabe der Mietgegenstände zu bestätigen, dass er die Geräte geprüft und in einwandfreiem Zustand übernommen hat. Nachträgliche Mängel können vom Vermieter nicht anerkannt werden. Nach Rückgabe der Mietgegenstände wird vom Vermieter oder einem seiner Mitarbeiter eine Bestands- bzw. technische Kontrolle durchgeführt. Verzichtet der Mieter bei Rückgabe der Mietgegenstände auf sein Beisein bei dieser Überprüfung, so anerkennt er die Feststellungen des Vermieters oder seiner damit betrauten Mitarbeiter.

5. Mietdauer

Die Mietdauer beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 24 Stunden (einen Tag). Werden Mietgegenstände zu spät retourniert, wird dem Mieter hiefür jeweils ein voller Tagesmietpreis gesondert in Rechnung gestellt. Schäden, die dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe eines Mietgegenstandes entstehen (z.B. Nichteinhaltung anderer Vertragsverpflichtungen), hat der Mieter zu ersetzen. Wird die Mietdauer mit mehr als einem Tag festgelegt, so bedarf dieser Vertrag der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Werden Mietgegenstände nicht oder beschädigt retourniert, so wird dem Mieter der volle Wiederbeschaffungspreis (Neupreis) bzw. werden ihm die Kosten für die Reparatur in voller Höhe in Rechnung gestellt.

6. Preise und Zahlungsmodalitäten

Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise. Der Mietumfang bei den Geräten umfasst auch Zubehör wie etwa Stromkabel, Montagematerial usw. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in der Höhe des tatsächlichen Neuwertes zu verlangen. Der Vermieter ist berechtigt, eine Anzahlung oder Vorauskasse zu verlangen. Bei einem Entgelt in der Höhe von bis EUR 300,00 brutto (EUR 250,00 netto) ist dieses bei Retournierung der Mietgegenstände bzw. unmittelbar nach Vertragsende zu bezahlen. Andernfalls sind Rechnungen ohne Abzug binnen 10 Tagen zu bezahlen. Ist der Mieter mit der Leistung des Entgelts in Verzug, so hat der Vermieter das Recht zur sofortigen Kündigung laufender oder weiterer Aufträge. Einer vorherigen Androhung bedarf es diesfalls nicht, alle Forderungen bleiben aufrecht. Für den Fall eines Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz vereinbart.

7. Haftung

Ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Mietgegenstände bis zu deren Retournierung übernimmt der Mieter die Haftung für die Mietgegenstände in vollem Umfang. Er haftet insbesondere für ein Abhandenkommen der Mietgegenstände, Diebstahl, Transportschäden, unsachgemäße Nutzung, mutwillige Beschädigung, Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt sowie Feuer- und Wasserschäden. Als Haftungszeitraum gelten die im Vertrag vereinbarte Mietdauer sowie eventuelle Zeitüberziehungen. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietdauer auftretende Störungen umgehend dem Vermieter oder einem seiner Mitarbeiter anzuzeigen. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Geräte.

8. Regelung der mietweisen Überlassung

Die Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung ist nicht zulässig. Bei Übergabe des Mietgegenstandes trifft den Mieter eine Prüfungs- und Rügepflicht. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung des Mieters bei Bedienung der Mietgegenstände durch den Vermieter oder dessen Mitarbeiter beschränkt sich auf Diebstahl, die Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt sowie Feuer- und Wasserschäden. Der Mieter haftet für den Mietgegenstand in dem unter 7. beschriebenen Umfang im Rahmen von Aufbau-, Proben -, Veranstaltungs- und Abbauzeiten.

9. Gesetzliche und behördliche Verpflichtungen

Der Mieter verpflichtet sich, jede Art von erforderlicher Bewilligung zur Inbetriebnahme der Mietgegenstände sowie eventueller Steuern und Abgaben (AKM, Kriegsopferabgaben …) zu haben bzw. zu besorgen. Der Mieter wird den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos halten. Insbesondere übernimmt der Vermieter keine Haftung für Hörschäden, die auf eine Inbetriebnahme der Mietgegenstände mit zu hoher Lautstärke zurückzuführen sind. Allein der Mieter trägt die Verantwortung für die Bestimmung der Lautstärke.

10. Verpflichtungen des Mieters

Der Mieter hat sämtliche Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der Besucher und der Mietgegenstände zu gewährleisten. Die für die Inbetriebnahme der Mietgegenstände benötigten Stromanschlüsse sind dem Vermieter nach vorheriger Überprüfung bereitzustellen.

11. Buchung von Personal

Wird Personal des Vermieters für die Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Veranstaltung gebucht, verpflichtet sich der Mieter, (antialkoholische) Getränke in ausreichendem Maße bereitzustellen und bei einem Arbeitseinsatz von mehr als vier Stunden auch für eine Verköstigung der Mitarbeiter zu sorgen.

12. Beigestellte Hilfskräfte

Für den Fall, dass der Mieter aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung Helfer etwa für den Aufbau einer Bühne oder Anlage zur Verfügung zu stellen hat, diese Helfer aber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Anzahl erscheinen, kann der Vermieter einen zeitgerechten Auf- oder Abbau nicht oder nicht fristgerecht sicherstellen. Der Mieter hat in diesem Fall die volle Vertragssumme zuzüglich weiterer dadurch entstandener Kosten zu zahlen.

13. Kaufgeschäfte

Für den Fall, dass Kaufverträge über im Eigentum des Alexander Holzknecht befindliche Geräte abgeschlossen werden, bleiben diese bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises in dessen Eigentum (Eigentumsvorbehalt).

14. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen dem Mieter und dem Vermieter ergebenden Streitigkeiten wird das für den Vermieter örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht in Innsbruck vereinbart. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, ein anderes für den Mieter zuständiges Gericht anzurufen.

15. Anwendbares Recht

Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Mieter und dem Vermieter ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.